Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Personalvertretung

Geltungsbereich

. (1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und dem Dienststand angehören;

2. in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

1. die im und im genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;

2. Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet;

3. Lehrerinnen und Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiterinnen, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die ein Kollektivvertrag Anwendung findet.