Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Unabdingbarkeit

. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.