6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Unabdingbarkeit
. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Unabdingbarkeit
. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.