Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten
. Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung ( und 3 sowie und 3 bis 6) bekannt zu geben.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten
. Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung ( und 3 sowie und 3 bis 6) bekannt zu geben.