Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Der gemäß des Wiener Katastrophenhilfegesetzes bestehende Katastrophenschutzplan gilt bis zur Erstellung eines Schutzplanes gemäß dieses Gesetzes weiter.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Einsatzpläne gemäß dieses Gesetzes bis zum Ablauf des auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Jahres zu erstellen.

(3) Die nach dem Wiener Katastrophenhilfegesetz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.