Verweisungen auf andere Gesetze und auf das Unionsrecht
. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Rechtsakte am 1. April 2026 zu verstehen. Ausgenommen hiervon sind Verweise auf den Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/1937, der in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen ist.
