Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Überprüfung und statistische Erfassung der Verfahren der externen Stelle des Landes Wien

Überprüfung der Verfahren der externen Stelle des Landes Wien

.  Die externe Stelle des Landes Wien hat ihr Verfahren hinsichtlich der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen und der diesbezüglichen Folgemaßnahmen regelmäßig und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung hat sie neben den eigenen Erfahrungen auch die Erfahrungen der externen Stellen anderer Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.