Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung
. (1) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zum beruflichen Aufstieg qualifizieren können, von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern solange bevorzugt zuzulassen, bis der Anteil der Frauen in höherwertigen Verwendungen (Funktionen) und Dienstposten () jeweils 50 % beträgt.
(2) Die Veranstaltungen (auch die nicht ausschließlich für Frauen angebotenen) sollen möglichst auch in Wien und innerhalb der Bürozeiten (Blockzeit) abgehalten werden.
(3) Im Rahmen des Aus- und Weiterbildungsprogramms der Stadt Wien sind der Frauenförderung dienende Veranstaltungen anzubieten.
