Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
. Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer nachteiligen, das Dienstverhältnis betreffenden und als Verletzung des Diskriminierungsverbotes zu wertenden Entscheidung im Sinn des , 4 oder 5 betroffen, sind je nach Art der nachteiligen Entscheidung die bis 16 anzuwenden.
