Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

. Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, und

2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben.