1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
. Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, und
2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben.
