Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN.

Strafbestimmungen.

. (1) Wer den Vorschriften der bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(1a) Wer den Vorschriften des , Abs. 9 oder Abs. 10 Z 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß eine Betriebsfeuerwehr betreibt.

(2) Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.

(3) – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet nur auf Übertretungen des dieses Gesetzes Anwendung.