Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des  bis 6 W-BedSchG 1998.