Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

. (1) Die Verpflichtung gemäß gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative Daten über den geschätzten Verbrauch verwendet werden können. Bis zum selben Enddatum sind der Ausgangswert und der geschätzte Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen anzupassen.

(2) Soweit bis 31. Dezember 2026 die Renovierungspflicht des übererfüllt wird, kann diese Übererfüllung auf die folgenden drei Jahre angerechnet werden.