Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
. (1) Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
