Verbindungsstelle
. Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit () und des Vorwarnmechanismus () über die Verbindungsstelle gemäß dieses Gesetzes abgewickelt; „, 3 Z 1 und 3 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
