Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen betreffend CLP-Verordnung

. (1) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei sinngemäß anzuwenden ist.

(2) , 3a und 4a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.