Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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6a. ABSCHNITT

Arbeitszeitgestaltung

Tägliche Ruhezeit

. Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden () eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.