6a. ABSCHNITT
Arbeitszeitgestaltung
Tägliche Ruhezeit
. Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden () eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
6a. ABSCHNITT
Arbeitszeitgestaltung
Tägliche Ruhezeit
. Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden () eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.