Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

. (1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen

1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.