Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstprüfungskommission und Prüfungssenate

. (1) Die/Der Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind von der Präsidentin/vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Ausbildungsgruppen () auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen (). Mit der Bestellung ist zugleich auszusprechen, für welche Entlohnungs-/Verwendungsgruppen und Ausbildungsabschnitte das Kommissionsmitglied als Prüferin/Prüfer zu fungieren hat.

(2) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die/Der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission jeweils einen Prüfungssenat für jede Entlohnungs-/Verwendungsgruppe () zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen, die/der im Verhinderungsfall ohne weiteres in den Prüfungssenat eintritt. Den Vorsitz in allen Prüfungssenaten führt die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission.