Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von

1. Seilbahnen gemäß , die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,

2. Seilbahnen gemäß , die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind

und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.