Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bemessungsgrundlage

. (1) Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.

(2) Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.