3. Abschnitt
Vorschriften zum Passivposten „Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt“ gemäß § 144 Abs. 3 D. VAG 2016
Versicherungstechnische Rückstellungen
. Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 150 VAG 2016 eine vorsichtige Bewertung der Risiken und drohenden Verluste.
