Hypothekenforderungen
. Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.
