Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) , 1a und 3, , samt Überschrift sowie letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel und die und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.

(4) und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.