Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anteilige Zinsen und Mieten

. Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:

1. noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,

2. mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und

3. ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.