Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von den , 16 und 17 dürfen die zum 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 2002/383, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013, dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auch nach dem 31. Dezember 2015 dem Deckungsstock gewidmet bleiben.