Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen

. (1) Vermögenswerte gemäß dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.