Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Jedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten ( des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), zu enthalten.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,

1. die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder

2. für die bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.