Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

Beachte: Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. ).