Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überschreitung der oberen Auslösewerte, Maßnahmen

Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.