Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Expositionsgrenzwerte

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

a) für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A,

b) für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte nach Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang B.

(2) Wenn die Bewertung nach ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die , 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.