Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Erschütterungen

Grenzwerte

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a) Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001);

b) Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8)

gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2007 (Ausgabedatum 1. Juli 2007).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a) täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²;

b) täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s².

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a) täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²;

b) täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s².