Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2020, in Kraft.
(2) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Umwelt“ () und deren Evaluierung () ist für Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ab dem Jahr 2021 vorzunehmen.
