Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Im Viehverkehre mit anderen Bundesländern sind alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus dem Burgenlande nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern in das Burgenland eingeführten Transporte obiger Art bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.

2. Ungeachtet der vorangehenden Vorschrift (Pkt. 1) sind die im Pkt. 2, 3, 4 und 5, wie auch die im Pkt. 1, 2 und 5 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladeuntersuchung und die im Pkt. 2, 3 und 4 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladeuntersuchung befreit.