Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tierärztliche Untersuchung

Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der , 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.