Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei Luftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen der im Sinne der Bestimmungen des Pkt. 2 vorzugehen hat.