Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden. Der amtshandelnde Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überbeladungen abzustellen.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden. Der amtshandelnde Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überbeladungen abzustellen.