Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß der Gefahr der Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt wird.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß der Gefahr der Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt wird.