Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.