Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.