Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Kraftfahrzeugverkehre kann die Ein- und Ausladung der Tiere in allen Orten stattfinden, die vom zuständigen Untersuchungstierarzte verkehrstechnisch leicht erreichbar sind. Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.