Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 96/1996
Änderung
LGBl Nr 93/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anmerkung
Durch LGBl Nr 114/1998 erfolgte durch selbständige Verordnung
(im SARIS nicht gesondert erfaßt) eine Änderung der Anlage 1
(siehe dort).
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.
Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
