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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 96/1996

Änderung

LGBl Nr 93/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anmerkung

Durch LGBl Nr 114/1998 erfolgte durch selbständige Verordnung

(im SARIS nicht gesondert erfaßt) eine Änderung der Anlage 1

(siehe dort).

Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.

Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.

Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.