Expositionsgrenzwerte
. (1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1. Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A;
2. für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B.
(2) Wenn die Bewertung gemäß ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet sind , , und bis 3 anzuwenden.
