Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Militärische strafbare Handlungen

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.