Eigene Staatsangehörige
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigene Staatsangehörige
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.