Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung

Gemäß § 94c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Entfernung von Hindernissen (§ 89 a StVO 1960) von anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr als Gemeindestraßen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen.