Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.