Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, hat vorzulegen:

(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;

(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche Bestätigung;

(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes ();

(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und die Art ihrer Zustellung.