Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wenn bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtungen durch eine Entscheidung abgeändert werden, so richtet sich deren Wirkung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages.