Ne bis in idem
Die verurteilte Person darf wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllte, derentwegen sie bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht vor ein österreichisches Gericht gestellt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ne bis in idem
Die verurteilte Person darf wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllte, derentwegen sie bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht vor ein österreichisches Gericht gestellt werden.