Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XII

Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages entstehen, sind auf diplomatischem Wege beizulegen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen von Gerichten in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Parteien auf diesem Wege nicht aufgehoben oder abgeändert werden können.