Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der bis 11 zuständig gewesen ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der bis 11 zuständig gewesen ist.